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   OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.1963 - 3 C 97/61, 3 C 46/62   

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OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.1963 - 3 C 97/61, 3 C 46/62 (https://dejure.org/1963,11865)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25.04.1963 - 3 C 97/61, 3 C 46/62 (https://dejure.org/1963,11865)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25. April 1963 - 3 C 97/61, 3 C 46/62 (https://dejure.org/1963,11865)
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Volltextveröffentlichung

  • ArgeLandentwicklung

    Geldabfindung; Obstbäume; Schätzung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 25.05.2022 - 7 S 3173/20

    Festsetzung von Geldabfindung für wesentliche Grundstücksbestandteile im

    Das Flurbereinigungsgesetz lässt damit Raum, bei der Festlegung der im Einzelfall geschuldeten Geldabfindung die Besonderheiten des flurbereinigungsrechtlichen Verfahrens (auch den Grundgedanken des § 51 Abs. 1 FlurbG, vgl. Hess VGH Urt. v. 24.01.1969 - F III 61/66 -, RzF- 8 - zu § 50 Abs. 2 FlurbG; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 07.09.1971 - 3 C 83/70 -, RdL 1972, 41) zu berücksichtigen, beispielsweise dem Umstand Rechnung zu tragen, dass für abgegebene Obstbäume in aller Regel auf dem Neubesitz Ersatz gepflanzt werden kann (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 25.04.1963 - 3 C 97/61 und 46/62 - RdL 1964, 84; Mayr, in: Wingerter/Mayer, FlurbG, 10. A. 2018, § 50 Rn. 6) - und ggf. auch muss (vgl. Senatsurt. v. 24.03.1999, a.a.O.: ggf. auch Umstellung auf schnellwachsende Gehölze) - und auch nicht alle damit verbundenen Nachteile im Rahmen des § 54 Abs. 1 Satz 1 FlurbG in Ansatz gebracht werden müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.10.1979 - 5 CB 76.77 -, Buchholz 424.01 § 28 FlurbG Nr. 4 S. 6, mit Hinweis auf § 51 FlurbG; ferner OVG Rh.-Pf., Urt. v. 11.12.1968 - 3 C 86/68 -, RdL 1969, 215).

    Insofern kann zunächst das von der unteren Flurbereinigungsbehörde und auch vom Landesamt angewandte, am Ertragswert der Obstbestände orientierte Verfahren (vgl. / 5.4 der Verwaltungsakten) nicht beanstandet werden, das ausgehend von den (offenbar erfahrungsgemäß erzielbaren Durchschnitts-)Erträgen des "besten Baums", der hier mit 50 EUR abgefunden werden soll (vgl. Niederschrift über die Aufstellung der ergänzenden Abfindungsgrundsätze v. 20.11.2011 in der Fassung vom 13.03.2017, Nr. 4.1, S. 10, / 3.4 der Verwaltungsakten, in Anknüpfung an den Vorstandsbeschluss v. 09.05.2005 zur obersten Entschädigungsgrenze bei Obstbäumen, die im Zuge des Wegebaus beseitigt werden müssen), nach einem Punktesystem Prozentpunkte vergibt (vgl. zum Ertragswertverfahren als geeigneter Bewertungsmethode und gegen die Anwendung des Sachwertverfahrens Hoecht, a.a.O., S. 309; BayVGH, Urt. v. 01.08.1991 - 13 A 89.2413 -, VersR 1992, 460; HessVGH, Urt. v. 10.03.1966 - F III 31/64 -, ESVGH 16, 146 ; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 25.04.1963, a.a.O.).

  • BVerwG, 03.09.1992 - 11 B 2.92

    Angemessene Geldabfindung für abzugebende Obstbäume - Sachkunde des

    Das Flurbereinigungsgesetz läßt damit Raum, bei der Festlegung der im Einzelfall geschuldeten Geldabfindung die Besonderheiten des flurbebereinigungsrechtlichen Verfahrens zu berücksichtigen, beispielsweise dem Umstand Rechnung zu tragen, daß für abgegebene Obstbäume in aller Regel auf dem Neubesitz Ersatz gepflanzt werden kann (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. April 1963 - 3 C 97/61 und 46/62 - <RdL 1964, 84>; Schwantag in Seehusen/Schwede, FlurbG, 5. Aufl. 1991, § 50 Rn. 6) und auch nicht alle damit verbundenen Nachteile im Rahmen des § 54 Abs. 1 Satz 1 FlurbG in Ansatz gebracht werden müssen (s. BVerwG, Beschluß vom 23. Oktober 1979 - BVerwG 5 CB 76.77 - mit Hinweis auf § 51 FlurbG; ferner auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Dezember 1968 - 3 C 86/68 - <RdL 1969, 215>).
  • VGH Bayern, 10.11.1977 - 139 XIII 76
    Aus der Regelung im Flurbereinigungsgesetz, daß Geldabfindungen und Geldausgleiche angemessen sein müssen, ist zu entnehmen, daß nicht der "Verkehrswert" - wie etwa bei der Bewertung baulicher Anlagen nach den Sonderbestimmungen der §§ 29, 54 Abs. 1 Satz 2 FlurbG - (vgl. Urteil des Flurbereinigungsgericht K. vom 25.4.1963 in RdL 1964, 84) oder der "volle Schadensersatz" zu gewähren ist.
  • VGH Hessen, 24.01.1969 - F III 61/66
    Das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz - Flurbereinigungsgericht - vom 25.4.1963 (RdL 1964, S. 84) hat sich mit diesen Überlegungen eingehend befaßt und sie gutgeheißen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.09.1965 - 3 C 49/64
    Wie der Senat bereits in dem Urteil vom 25. April 1963 - 3 C 97/61 und 3 C 46/62 (RdL 1964 S. 84) - betreffend Obstbaumentschädigung ausgesprochen hat, handelt es sich bei dem Begriff der "angemessenen Geldabfindung" um einen eigenständigen Begriff des Flurbereinigungsgesetzes.
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